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   LSG Nordrhein-Westfalen, 17.08.2016 - L 11 KR 281/15   

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https://dejure.org/2016,56771
LSG Nordrhein-Westfalen, 17.08.2016 - L 11 KR 281/15 (https://dejure.org/2016,56771)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 17.08.2016 - L 11 KR 281/15 (https://dejure.org/2016,56771)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 17. August 2016 - L 11 KR 281/15 (https://dejure.org/2016,56771)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Dauer einer Familienversicherung; Begriff der Schulausbildung; Fernunterrichtslehrgang zur Vorbereitung auf das Abitur; Herkömmliche Schulausbildung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Dauer einer Familienversicherung; Begriff der Schulausbildung; Fernunterrichtslehrgang zur Vorbereitung auf das Abitur; Herkömmliche Schulausbildung

  • rechtsportal.de

    SGB V § 10 Abs. 2 Nr. 3
    Dauer einer Familienversicherung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BSG, 25.11.1976 - 11 RA 146/75

    Anspruch auf Wiedergewährung eines Kinderzuschusses zum Altersruhegeld -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 17.08.2016 - L 11 KR 281/15
    Das von der Beklagten herangezogene Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 25.11.29176 - 11 Ra 146/75 - setze entgegen der Auffassung der Beklagten keine Grenze von 20 Stunden.

    Dabei muss der Fernunterricht die Zeit und Arbeitskraft des Kindes überwiegend in Anspruch nehmen (BSG, Urteil vom 25.11.1976 - 11 RA 146/75 -).

    Entgegen den im Übrigen im Einzelnen auch nicht näher dargelegten Zweifeln des Klägers ist die Entscheidung des BSG vom 25.11.1976 a.a.O., auch wenn sie sich zu § 39 Abs. 3 Satz 2 Angestelltenversicherungsgesetz ("Der Kinderzuschuss wird längstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahrs für ein Kind gewährt, das sich in Schul- oder Berufsausbildung befindet ) verhält, auf den vorliegenden Rechtsstreit übertragbar.

    Es kommt nämlich allein auf den hier wie dort vom Gesetzgeber verwandten Begriff der Schulausbildung an, für dessen Wertung kein unterschiedliches Begriffsverständnis besteht (zu anderen Gesetzen s. BSG, Urteil vom 25.11.1976 a.a.O.).

    Nach der auch vom Senat geteilten Rechtsauffassung des BSG in seinem Urteil vom 25.11.1976 a.a.O. setzt der Begriff Schulausbildung voraus, dass bei einem Fernunterrichtslehrgang zur Vorbereitung auf das Abitur eine der Art nach einer herkömmlichen Schulausbildung vergleichbare Ausbildung, also eine Ausbildung erfolgt, die zumindest annähernd derjenigen an (weiterführenden) Schulen in herkömmlichem Sinne entspricht.

    Bei dieser Feststellung ist nicht auf die ansonsten in der Hand jedes (Nicht-)Schülers liegenden Verhältnisse des Einzelfalles abzustellen, maßgeblich kann vielmehr nur der objektiv notwendige Arbeitsaufwand sein, also die Zeit, die ein durchschnittlich begabter Schüler benötigt, um das Ausbildungsziel mit durchschnittlichem Erfolg zu erreichen (BSG, Urteil vom 25.11.1976 a.a.O.).

    Der (Nicht-)Schüler hat nicht nur vielfach noch neben seiner Arbeit die Unterrichtspensen zu absolvieren, er muss sich die Unterrichtseinheiten auch teuer erkaufen und wird deshalb in der Regel an einer schnellen, einem üblichen Schüler so nicht möglichen Zielerreichung interessiert sein (s. auch BSG, Urteil vom 25.11.1976, a.a.O.).

  • BSG, 23.02.1988 - 12 RK 36/87

    Vollschichtige Beschäftigung - Vorlesungsfreie Zeit - Vorlesungszeit -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 17.08.2016 - L 11 KR 281/15
    Dabei kann nach wie vor im Rahmen des § 10 Abs. 2 SGB V von Schulausbildung nur gesprochen werden, wenn die Ausbildung den Schüler ganz oder mehr als die Hälfte einer Halbtagsbeschäftigung in Anspruch nimmt (Frehse in Peters, Handbuch der Krankenversicherung, SGB V, 19. Auflage, September 2011, § 10, Rdn. 129; Baier in Krauskopf, Soziale Krankenversicherung Pflegeversicherung, März 2016, § 10 SGB V, Rdn. 50), mithin bei einer üblichen Wochenarbeitszeit von 40 Stunden (vgl. BSG, Urteil vom 23.02.1988 - 12 RK 36/87 - Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 08.06.2016 - L 16 R 397/14 -) mehr als 20 Stunden.
  • LSG Bayern, 08.06.2016 - L 16 R 397/14

    Teilweise erfolgreiche Berufung im Streit um Rechtmäßigkeit eines

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 17.08.2016 - L 11 KR 281/15
    Dabei kann nach wie vor im Rahmen des § 10 Abs. 2 SGB V von Schulausbildung nur gesprochen werden, wenn die Ausbildung den Schüler ganz oder mehr als die Hälfte einer Halbtagsbeschäftigung in Anspruch nimmt (Frehse in Peters, Handbuch der Krankenversicherung, SGB V, 19. Auflage, September 2011, § 10, Rdn. 129; Baier in Krauskopf, Soziale Krankenversicherung Pflegeversicherung, März 2016, § 10 SGB V, Rdn. 50), mithin bei einer üblichen Wochenarbeitszeit von 40 Stunden (vgl. BSG, Urteil vom 23.02.1988 - 12 RK 36/87 - Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 08.06.2016 - L 16 R 397/14 -) mehr als 20 Stunden.
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